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Einmalige Vergütung
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Dienstag, 18 Oktober 2022

Einmalige Vergütung

Am 24.09.2022 wurde das Dekret für die einmaligen Vergütungen für Landwirte und mitarbeitende Familienmitglieder veröffentlicht.

Um Anspruch auf die Vergütungen zu haben, muss am 18.05.2022 bereits eine aktive Position in der Bauernversicherung sowie eine aktive MwSt. besitzen. Um die einmalige Vergütung €200 zu erhalten, muss zudem das steuerpflichtige Einkommen im Jahr 2021 weniger als € 35.000 und für die Vergütung €150 weniger als € 20.000 betragen. Damit die mitarbeitenden Familienmitglieder Anspruch auf die Vergütungen haben, muss der Betriebsinhaber die oben genannten Voraussetzung erfüllen. Für jede Person muss ein separates Ansuchen gestellt werden.

Bsp. Der Betriebsinhaber hat ein Einkommen unter € 35.000 aber über € 20.000, in diesem Fall kann für ihn und seine mitarbeitenden Familienmitglieder das Ansuchen um Vergütung jeweils € 200 gestellt werden (dies gilt, insofern der nächste Absatz nicht zutrifft). Falls jedoch sein Einkommen unter € 20.000 liegt, haben seine mitarbeitenden Familienmitglieder und er Anspruch auf jeweils € 350.

Die Vergütungen können nur einmal bezogen werden, d.h. dass kein Anspruch besteht, falls die Vergütung "aiuti" € 200 über ein anderes Arbeitsverhältnis bezogen wurde und die € 150 auch als Arbeitnehmer ausbezahlt werden, insofern das Einkommen unter € 20.000 liegt. Kein Antrag darf gestellt werden, falls der Antragsteller Inhaber einer Rente (auch Hinterbliebenenrente, Zivilinvaliden etc.) oder Arbeitslosengeld (falls das landwirtschaftliches Arbeitslosengeld für das Jahr 2021 angesucht wurde) ist, da es automatisch lt. Einkommen ausbezahlt wird.

Bsp. Der Betriebsinhaber bezieht eine Rente und bezieht die Vergütungen automatisch, erfüllt aber die obengenannten Voraussetzungen. In diesem Fall kann seine Frau, die als mitarbeitendes Familienmitglied arbeitet, und keine Rente bezieht, das Ansuchen trotzdem stellen.

Wichtig: Für die Auszahlung der Vergütung/en muss das Bankkonto/aufladbare Bankkarte/ Postsparbuch auf den Antragsteller laufen. Hierbei muss die genaue Angabe der Art des Kontos gemacht werden.

Das NISF/INPS wird Kontrollen durchführen und evtl. zu unrecht ausgezahlte Beträge wieder zurückfordern.

Das SBB-Patronat ENAPA wird versuchen die Betroffenen zu kontaktieren.

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